1,62 Promille lassen auf chronischen Alkoholkonsum schließen

 

 

Wird einem Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis infolge einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit sofortiger Wirkung entzogen, ist dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz nicht zu beanstanden, da eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille auf einen chronischen Alkoholkonsum des Betroffenen schließen lässt (Az.: 7 L 34/08.MZ).

Weil sie mit ihrem Fahrrad ohne Licht fuhr, kontrollierte die Polizei die Fahrerin nachts gegen zwei Uhr kurz vor ihrer Wohnung. Die Polizeibeamten stellten Atemalkoholgeruch, aber keine groben Ausfallerscheinungen fest. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille. Die zuständige Behörde ordnete in der Folge die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) an und entzog der Antragstellerin nach dessen Erstellung mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.

Das VG hat diese Maßnahme bestätigt. Um Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholproblematik auszuräumen, ordne die Fahrerlaubnisbehörde die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein ein Verkehrsteilnehmer ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr führt. Dabei gelte auch ein Fahrrad als Fahrzeug. Ab 1,6 Promille sei es zudem gerechtfertigt, einen chronischen Alkoholkonsum zu vermuten. Die Begutachtung diene dann dazu, das künftige Alkoholtrinkverhalten zu beurteilen, insbesondere die Fähigkeit zum Trennen von Trinken und Fahren. Da nach den Feststellungen des Gutachters noch zu erwarten gewesen sei, dass die Antragstellerin auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden.

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ALKOHOL IM STRAßENVERKEHR
Kater am Steuer kommt teuer

(ADAC 31.01.2007)

ADAC: Kein Alkoholkonsum bei gleichzeitiger Medikamenteneinnahme

Abends noch feuchtfröhlicher Spaß als Hexe oder Clown, am nächsten Morgen Ernüchterung bei der Verkehrskontrolle. Restalkohol, so der ADAC, ist der meist unterschätzte Grund, den Führerschein während der fünften Jahreszeit zu verlieren. Zwar lassen die meisten Autofahrer ihren Pkw nach durchzechter Nacht stehen. Die Geschwindigkeit des Alkoholabbaus beträgt jedoch nur 0,15 Promille pro Stunde. Wer also bis spät in die Nacht feiert und auf Alkohol nicht verzichtet, ist häufig auch am nächsten Morgen noch nicht fahrtüchtig.

Sorglos ans Steuer setzen darf man sich nach einer Karnevalsparty laut ADAC nur, wenn man Bier, Wein und Schnaps gänzlich entsagt. Wer mit 0,5 oder mehr Promille erwischt wird, muss 250 Euro Strafe zahlen und seinen Führerschein für einen Monat abgeben. Zudem wird der Alkoholsünder mit vier Punkten bei der Flensburger Verkehrssünderdatei belastet.

Als absolut fahruntüchtig gilt man ab 1,1 Promille. Wer derart betrunken in eine Kontrolle kommt, muss mit mindestens sechs Monaten Führerscheinentzug und einer Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen rechnen. Es genügen allerdings auch schon weit geringere Mengen Alkohol, um die Fahrerlaubnis zu verlieren. Bereits ab 0,3 Promille ist der Führerschein für mindestens sechs Monate weg, wenn man sich beim Autofahren auffällig verhalten hat, also zum Beispiel in Schlangenlinie fuhr. Außerdem droht auch hier eine saftige Geldstrafe.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Alkohol und Medikamente gleichzeitig eingenommen werden. Dabei können laut Club unkalkulierbare Wechselwirkungen auftreten, die das Reaktionsvermögen massiv mindern. Bereits nach geringen Mengen Alkohol kann damit die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unmöglich sein. Die Kombination von Alkohol und Medikamenten kann zudem zu einer verstärkten Wirkung der Arzneimittel führen. So machen bei gleichzeitiger Einnahme von Beruhigungsmitteln bereits geringe Mengen Alkohol betrunken und damit fahruntüchtig.

Verantwortlich für die eigene Fahrtüchtigkeit ist laut ADAC grundsätzlich der Autofahrer selbst. Dies gilt auch für Gäste einer Faschingsparty. Zwar sollte ein Gastgeber stets versuchen, alkoholisierte Partybesucher vom Fahren abzuhalten. Passiert dennoch nach der Party ein Unfall, so droht dem Gastgeber dafür weder eine Strafanzeige, noch haftet er dafür.

Quelle: ADAC

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TRUNKENHEIT AM RUDER
ADAC: Promille an Bord gefährden nicht nur Bootsschein

(ADAC 21.01.2007)

Skipper, die mit mehr als 0,5 Promille am Steuer ihres Bootes erwischt werden, verlieren mitunter nicht nur ihren Sportbootführerschein. Nach Angaben der ADAC-Sportschifffahrt musste ein Bootsführer jetzt auch seinen Autoführerschein abgeben, nachdem er unter Alkoholeinfluss mit 2,5 Promille im Blut einen Schaden an einem anderen Boot angerichtet hatte.

Die Richter des Landgerichts Kiel (Aktenzeichen: 37 Qs 62/06) begründeten ihr Urteil damit, dass der Bootsführer sich grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.

Der ADAC weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für Schäden, die durch Trunkenheit am Ruder entstehen, die Wassersport-Kasko nicht haftet. Hierbei handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit.

Quelle: ADAC

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HäNDE WEG VOM FAHRRADLENKER
Alkohol im Straßenverkehr

(ADAC 15.09.2006)

ADAC: Nicht nur Autofahrer können Führerschein verlieren

Wer jetzt auf dem Münchner Oktoberfest oder dem Cannstatter Wasen unbeschwert mitfeiern will, sollte laut ADAC Auto und Fahrrad stehen lassen. Wen die Polizei zur Alkholkontrolle bittet, der muss mit unangenehmen Folgen rechnen. Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille Alkohol im Blut ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr fährt, wird wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt. Das heißt in aller Regel: Geldbuße von 250 Euro, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte in Flensburg.

Autofahrer, die mit 1,1 Promille oder mehr aus dem Verkehr gezogen werden, gelten als absolut fahruntüchtig. Auch ohne alkoholtypisches Fehlverhalten im Straßenverkehr liegt nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor. Es droht eine hohe Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar Freiheitsstrafe. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen.

Ähnliches gilt für Radfahrer, die betrunken erwischt werden. Sie sind bei 1,7 Promille absolut fahrunsicher. Auch sie können den Führerschein verlieren, wenn die Führerscheinbehörde wegen der hohen Alkoholisierung auf eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließt.

Vorsichtig sollte man beim Feiern laut ADAC mit sogenannten Promillekillern sein. Wer glaubt, sich durch Schweinshaxe oder Hendl eine Grundlage für seinen Biergenuss schaffen zu können, irrt. Ein voller Magen kann die Aufnahme des Alkohols nicht verhindern, sondern bestenfalls verzögern. Tee und Kaffee machen nicht nüchtern, sondern wach. Und Tabletten beschleunigen den Alkoholabbau keineswegs, vielmehr können sie Übelkeit und Durchfall auslösen.

Am Morgen nach einem bierseligen Wiesn- oder Wasnbesuch ist man häufig noch nicht wieder fahrtüchtig. Der Körper baut nur etwa 0,15 Promille Alkohol pro Stunde ab. Wer einen Unfall verursacht oder auffällig fährt, wird bereits ab 0,3 Promille Restalkohol mit mindestens sechs Monaten Führerscheinentzug und sieben Punkten in Flensburg belangt. Deswegen: nach durchzechter Nacht immer öffentliche Verkehrsmittel benutzen.

Quelle: ADAC

 

Bitte beachten Sie, dass die Meldungen den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergeben.

 

 

 

 

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