Alkohol im Straßenverkehr

 

 

Die aktuelle Rechtssprechung ist hier eindeutig und unmissverständlich.

Rechtsmittel und Einsprüche bei Gericht oder Behörden haben keine Aussicht auf Erfolg.

 

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von

mehr als 1,6 Promille

im Straßenverkehr auffällt (das kann auch auf einem Fahrrad sein),

 

oder mehrfach mit geringerer "BAK", z.B. zwei mal mit 0,51 Promille,

 

im Straßenverkehr auffällt, erhält vom Gericht eine Sperrfrist und i.d.R. eine Geldstrafe.

 

Sie müssen wissen, dass Ihnen kein Richter eine Auflage für die MPU in Ihrem Gerichtsurteil auferlegt.

 

Drei Monate vor dem Ende Ihrer Sperrfrist erhalten Sie von der Führerscheinstelle eine Aufforderung zur Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU).

 

Bitte bedenken Sie, daß Ihnen sehr viel wertvolle Zeit verloren geht, wenn Sie spät und zum Ende Ihrer Sperrfrist reagieren.

Sein Sie aktiv, informieren Sie sich sofort nach dem Delikt bei uns und versuchen Sie durch geeignete Maßnahmen (Service) Ihre Sperrfrist optimal zu nutzen.

Insbesondere empfehlen wir Ihnen ein kostenloses, persönliches Info-/Erstgespräch.

 

Es wird in dem Gespräch z.B. geprüft, ob bei Ihnen eine Alkoholabstinenz tatsächlich notwendig ist.

 

Die Anordnung zur MPU wird nicht vom Gericht, sondern grundsätzlich nur von der Führerscheinstelle ausgesprochen, wenn Sie Ihren Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt haben.

Das bedeutet, dass Sie ca. 3 Monate vor dem Ende der Sperrfrist erfahren, ob Sie zur MPU müssen.  

 

Tatsache ist aber, daß sowohl die Sperrfrist als auch der Strafbefehl erheblich günstiger ausfallen können, wenn Sie an unseren Schulungen teilgenommen haben und diese dem Verkehrsrichter auch dokumentieren können.

 

Sie haben Fragen, Sprechen Sie mit uns, wir reden nicht nur über Ihre MPU, wir machen Sie fit für Ihre MPU, garantiert....

 

 

Alkoholgehalt im Blut (Mindeststrafen)

  

ab 0,3 bis unter 0,5 Promille: nicht strafbar, wenn keine Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt;

allerdings strafbar bei Anzeichen von Fahrunsicherheit oder bei Beteiligung an einem Unfall mit 7 Punkten und Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug

ab 0,5 Promille und mehr: 500,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung einer zweiten Entscheidung  1000,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
bei Eintragung einer dritten Entscheidung  1500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

 

ab 1,1 Promille: Geldstrafe oder Freiheitsentzug, 7 Punkte, 6 Monate bis 5 Jahre Entzug der Fahrerlaubnis

Bei Ersttätern sind bei einem Entzug der Fahrerlaubnis ein bis zwei Netto-Monatslöhne und eine Sperrfrist von 6 bis 12 Monaten üblich.

Für Fahrer, die jünger als 21 Jahre und/oder noch in der Probezeit sind, gilt jetzt die Null-Promille-Grenze.
Verstöße dagegen werden mit 125 Euro, 2 Punkten
und während der Probezeit mit Aufbauseminar und Probezeitverlängerung bestraft.


Auf dem Fahrrad wird ab 1,6 Promille eine MPU fällig.
Beim Nichtbestehen der "MPU" ist der Auto-Führerschein weg.

 

 

wir begleiten Sie bis zur positiven MPU, garantiert | info@mpu24.de