Fristen zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne MPU
Entscheidung vom:
Bundesverwaltungsgericht: Tilgungsfrist 15 Jahre auch für Altfälle
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EU - Führerschein
Die aktuelle Rechtssprechung besagt, dass ein EU - Führerscheininhaber zwingend mindestens 185 Tage in dem EU - Land wohnen muss.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Februar 2010 darüber entschieden, dass den deutschen Behörden ein Nachweis erbracht werden muss.
Gleichzeitig wurde den deutschen Behörden auferlegt, dass dieser Nachweis über den Aufenthalt im jeweiligen EU - Land überprüft wird.
Das bedeutet, das der Lebensmittelpunkt nachgefragt wird und die Behörde im EU - Land Auskunft geben muss.
Die Tatsache in einem EU - Land nur eine Meldebestätigung zu besitzen reicht nicht aus. Die Tatsache dass eine Person 185 Tage im Ausland gemeldet ist, aber in Deutschland arbeitet oder Sozialleistungen erhält ist stark erklärungsbedürftig und sicherlich als illegal einzustufen.
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Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden können dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht aberkennen von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Melderegistereinträge und Angaben, die der Betroffene im Entziehungsverfahren gemacht hat, sollen hingegen für eine Aberkennungsverfügung nicht ausreichen. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt (Az.: 3 C 15.09 und 3 C 16.09).
Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in Polen. In den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung eine MPU vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens, erst Recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe. In den Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen maßgeblich darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister sicher, dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten.
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Neue Fahrprüfung nach langem Führerscheinentug entbehrlich? |
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Zitat Anfang Wem die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Strafgericht vor mehr als zwei Jahren entzogen wurde, dem kommt nach einer Gesetzesänderung eine Erleichterung zugute. Musste derjenige bislang damit rechnen, wie ein Fahranfänger eine neue theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung absolvieren zu müssen um eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten, wurde diese Auflage mit der am 25.07.2009 in Kraft getretenen Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) abgeschafft. Vorraussetzung ist allerdings, dass zwischen der vorangegangenen Entziehung und dem Antrag auf Neuerteilung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorausgegangener Entziehung gelten weiterhin die Vorschriften, die auch für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis gültig sind. Ein früherer Führerscheinbesitzer muss demnach bei der zuständigen Behörde seines Wohnsitzes die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beantragen. Geschieht dies allerdings mehr als zwei Jahre nach dem Entzug der Fahrerlaubnis, darf die Behörde nach der Neuregelung nur noch dann eine neue Fahrerlaubnisprüfung verlangen, wenn sie Tatsachen benennt, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Unabhängig davon hat die Behörde weiterhin die Möglichkeit, bei Zweifeln an den notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Antragssteller ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) einzufordern.
Weder das Gericht noch die Straßenverkehrsbehörde müssen beim Entzug der Fahrerlaubnis darüber informieren, ob in einem späteren Neuerteilungsverfahren mit der Anordnung einer MPU zu rechnen sei. Betroffene erfahren daher in der Regel erst während des Antragsverfahrens davon, dass Zweifel an der Fahreignung zu klären sind. Dies hat oft weitreichende Folgen, weil die notwendigen Voraussetzungen zum erfolgreichen Abschluss der Eignungsuntersuchung nicht geschaffen wurden.
Um einen dadurch bedingten Zeit- und möglichen Geldverlust zu vermeiden, ist es für Betroffene daher empfehlenswert, sich bereits zum Zeitpunkt der Führerscheinverlustes über die rechtlichen und praktischen Voraussetzungen einer Neuerteilung beraten zu lassen. So haben sich durch die zweite Auflage der (MPU-) Beurteilungskriterien die Voraussetzungen für eine positive MPU geändert. Einige dieser Änderungen betreffen den Bereich Abstinenzpflicht und Abstinenznachweis. Der Behörde ist es seit der jüngsten Regelungsänderung untersagt, beratende Auskünfte über die Voraussetzungen einer MPU zu erteilen. Zitat Ende |
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Aufhebung der 2 - Jahresfrist
Während bislang nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb von 2 Jahren der Behörde ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten vorgelegt werden musste, ist diese 2-Jahres-Frist nun völlig abgeschafft worden.
Mit Entwurf vom 30.04.2008 und Beschluß vom 13.06.2008 ist im § 20 "Neuerteilung einer Fahrerlaubnis" diese wichtige Änderung eingetreten.
Das bedeutet: Für den Fall, dass nach einer Entziehung die MPU gefordert wurde, gibt es heute keine Zeitbeschränkung für die Abgabe einer "positiven MPU".
Diese Regelung gilt für alle älteren Führerschein-Entziehungen und auch für ältere EU-Führerscheine. Damit wird vom Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, einen "illegalen" EU-Führerschein durch eine positive "MPU" in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuwandeln.
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MIT NUR ACHT FLENSBURG-PUNKTEN ZUR MPU
ADAC gegen Aufweichung der Punkteregeln
(ADAC 03.04.2007)
Ein Autofahrer, der 18 Punkte in Flensburg angehäuft hat, muss im Normalfall seinen Führerschein abgeben und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren. Wie der ADAC berichtet, kann es aber auch bei weit weniger Punkten vorkommen, dass der Fahrer ohne Vorwarnung zur MPU geschickt wird. Weigert sich der Fahrer, wird ihm der Führerschein solange entzogen, bis er ein positives Untersuchungsergebnis vorlegen kann. So passierte es einem Münchner, der innerhalb von neun Monaten dreimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit missachtet und dafür insgesamt acht Punkte in Flensburg kassiert hatte. Auch wenn die Geschwindigkeitsverstöße innerhalb weniger Monate erfolgten, hat der ADAC erhebliche Bedenken, wenn hieraus auf die fehlende Fahreigung geschlossen wird. ADAC-Jurist Dr. Markus Schäpe: "Wenn dieser Fall Schule macht, wird damit das Punktesystem im Ergebnis aufgehoben."
Der Autofahrer hatte bis dahin noch keinen Punkt in Flensburg. Im Regelfall würde er vom Landratsamt nur eine schriftliche Verwarnung bekommen, die ihn auf sein hohes Punktekonto aufmerksam macht und auf mögliche Aufbauseminare zum Punkteabbau hinweist. Stattdessen ordnete die Verkehrsbehörde zusätzlich die sofortige Teilnahme an der MPU an. Begründung: Die wiederholten Verkehrsverstöße lassen den Schluss zu, dass dem Autofahrer die nötige Einsicht in die Gefährlichkeit des zu schnellen Fahrens fehlt. Dieser Ansicht schloss sich auch das Verwaltungsgericht (VG München, DAR 07, 167) an.
Der Gesetzgeber hat mit dem Punktesystem ein Verfahren geschaffen, das sich im Grundsatz bewährt hat. Bei der letzten größeren Änderung 1999 wurde ausdrücklich festgeschrieben, dass ein Verkehrsteilnehmer nur dann bei Erreichen von 18 Punkten als ungeeignet anzusehen ist, wenn er bei 8 Punkten eine schriftliche Verwarnung und bei 14 Punkten durch die Teilnahme am Aufbauseminar nachhaltig gewarnt wurde. Fehlt eine dieser Maßnahmen, ist der Punktestand zu reduzieren, um den Betroffenen vor dem Führerscheinverlust zu bewahren. Dieses bewährte System wird jedoch entwertet, wenn die MPU bei wiederholten Tempoverstößen, unabhängig vom Punktestand, angeordnet werden kann.
Quelle: ADAC
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DRäNGLER WANDERT IN DEN KNAST
BGH wertet rowdyhaftes Verhalten als versuchten Totschlag
(ADAC 30.06.2006)
Dass extremes Drängeln mit konkreter Gefährdung des Vorausfahrenden kein Kavaliersdelikt ist, bekam jetzt ein Autofahrer zu spüren. Der Bundesgerichtshof (BGH) wertete sein rowdyhaftes Verhalten als versuchten Totschlag und verurteilte ihn zu drei Jahren und sechs Monaten Haft (Beschluss vom 28.7.2005, veröffentlicht in DAR 2006, Seite 284). Außerdem wurden dem Täter die Fahrerlaubnis entzogen und der Pkw beschlagnahmt.
Der verurteilte Autofahrer hatte sich über einen Motorradfahrer geärgert und wollte ihm offenbar einen Denkzettel verpassen. Auf einer dreispurigen Bundesstraße schloss der Autofahrer auf der linken Spur bis auf etwa 1,7 Meter zu dem Motorradfahrer auf, der auf der Mittelspur mit 78 km/h fuhr. In diesem Augenblick wechselte er plötzlich auf die Mittelspur, wobei er mit der Stoßstange das Hinterrad des Motorradfahrers touchierte. Dieser stürzte und verletzte sich dabei erheblich.
Nach Ansicht des BGH war der Sturz des Motorradfahrers aufgrund des Verhaltens des Autofahrers nahe liegend und vorhersehbar. Die Geschwindigkeit beim Sturz wäre geeignet gewesen, den Tod des Motorradfahrers herbeizuführen. Das Gericht wertete deshalb das Verhalten des Autofahrers nicht nur als gefährliche Körperverletzung und vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr, sondern als versuchten Totschlag.
Der ADAC sieht in dieser Entscheidung seine Ansicht bestätigt, dass die geltenden gesetzlichen Regelungen ausreichen, um rowdyhaftes und lebensgefährdendes Verhalten im Straßenverkehr mit der erforderlichen Härte zu ahnden. Gleichzeitig appelliert der ADAC an die Verkehrsteilnehmer auf "Erziehungsversuche" jeder Art zu verzichten und stattdessen Gelassenheit und Rücksichtnahme zwischen den Verkehrspartnern zu fördern.
Quelle: ADAC
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