Drogen

Informationen zum Thema Drogen

  • Gesetzliche Vorschriften bei Cannabis Konsum, -Besitz und/oder Handel
    • Vom Gericht erhalten Sie einen Bußgeldbescheid oder einen Strafbefehl mit einem Fahrverbot und Geldstrafe.

    • Über Ihren Strafbefehl oder den Bußgeldbescheid wird das Verkehrsamt informiert und nach ca. 3 - 5 Monaten wird das Verkehrsamt Ihnen mitteilen, dass eine MPU angeordnet wird. 

    • Diese MPU muß positiv ausgehen, damit Sie Ihre Fahrerlaubnis zurück bekommen, bzw. behalten dürfen.

    • Eine Drogenabstinenz, i.d.R. über 12 Monate, in Ausnahmefällen auch 6 Monate, wird für eine positive MPU immer notwendig sein.
  • Gesetzliche Vorschriften bei Konsum, Besitz und Handel von "harten Drogen" wie z.B. Kokain, Amphetamin, Speed etc.
    • Bei der  Feststellung  von Drogenkonsum wird die Polizei den Führerschein sofort einziehen und das Verkehrsamt informieren.

    • Es folgt eine Anzeige wegen dem Verstoß gegen das BTM Gesetz und Sie werden einen Strafbefehl erhalten. 

    • Für den Fall, dass Ihr Strafverfahren eingestellt wurde, müssen Sie damit rechnen, dass die Polizeibehörden das Straßenverkehrsamt informieren.

    • Bei Besitz und Handel von "harten Drogen" wird das Verkehrsamt ebenfalls informiert. Vom Verkehrsamt folgt die Anordnung, dass Sie den Führerschein innerhalb einer kleinen Frist abgeben müssen. Gleichzeitig wird Ihnen untersagt, ein Fahrzeug zu führen.

    • Das Verkehrsamt wird bei Konsum von harten Drogen in jedem Fall eine MPU anordnen. Bei Besitz und Handel von "harten Drogen" folgt etwas zeitversetzt ebenfalls die Anordnung zur MPU.
  • Gesetzliche Vorschriften zu Abstinenzkontrollen

    Gemäß Anlage 4a (zu den §11 Absatz 5) dürfen, soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen erforderlich ist, hierfür ausschließlich Belege von Stellen anerkannt werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle gewährleistet sind;


    diese Rahmenbedingungen sind erfüllt, wenn die Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich durchgeführt wurde von:


    • Einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich der behandelnde Hausarzt von dem Betroffenen ist

    • einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung

    • einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“

    • einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“

    • einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung

    • einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke akkreditierten Labor

    Für die in der Anlage 4a FeV gelisteten Gruppen ist eine Fortbildung wie das neu geschaffene Curriculum der DGVM sinnvoll, aber nicht verpflichtend. Davon unberührt bleibt die Ärztliche Berufspflicht zur Fortbildung nach Regelung der jeweils zuständigen Ärztekammern.


    Im Gegensatz zu den dort gelisteten Gruppen können ggf. auch andere Ärzte oder Stellen Abstinenzkontrollen durchführen, müssten dann jedoch die Bedingungen der CTU 2 (2) erfüllen, d.h. auch an einschlägigen Fortbildungen wie z. B. dem Curriculum der DGVM teilgenommen haben und über ein System der Qualitätssicherung verfügen. Dies wäre dann bei Vorlage von Belegen gegenüber den BfF darzulegen bzw. von den BfF zu prüfen.


    Sind diese gesetzlichen Vorgaben erfüllt, muss jedes Abstinenzprogramm von den MPU Stellen anerkannt werden. 


    Eine Monopolstellung für die Tüv´s oder andere MPU-Stellen wie z.B. AVUS oder pima-GmbH gibt es somit nicht.


    Der Gesetzgeber fordert für die MPU einen Nachweis über 6 oder 12 Monate, in besonderen Fällen bis zu 2 Jahren Alkohol- oder Drogenabstinenz. Was in Ihrer ganz speziellen Situation gefordert wird und über welchen Zeitraum Sie einen Abstinenznachweis benötigen, klären wir in einer kostenlosen Führerscheinberatung. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit, mit den altbekannten Leberwerten einen Nachweis zu führen.

Empfehlung:

beginnen Sie sofort mit einem Drogen - Abstinenzprogramm, das ist die zwingende Voraussetzung für eine positive MPU.

Sicherlich haben Sie das Recht einen Rechtsanwalt einzuschalten. Uns ist kein Fall bekannt, dass ein Anwalt eine MPU abwenden

konnte. Die Gesetze sind klar definiert und werden garantiert umgesetzt. Das bedeutet, dass Sie eine Geldstrafe, eine Sperrfrist vom Gericht auferlegt bekommen. Anschließend wird die Verwaltung, das Verkehrsamt eine MPU verlangen. Sie bleiben ohne Führerschein, auch wenn die Sperrfrist abgelaufen ist, bekommen Sie Ihren Führerschein nicht zurück.

Sie brauchen eine positive MPU und für die MPU brauchen Sie bei Nachweis von "harten Drogen" (Kokain, alle synthetischen Drogen, LSD, alle Amphetamine, Heroin, Christel, i.d.R. einen Abstinenznachweis über 12 Monate.


Deshalb, gehen Sie sofort in die Beratungsstelle und informieren sich über alle Möglichkeiten in Bezug auf Ihren Führerschein und die MPU.

Vertrauen Sie dem Profi, nicht dem Gerede von Kollegen, die alles besser wissen wollen und keine Verantwortung dafür übernehmen.


Wir benennen Ihnen in unserer Führerscheinberatung anerkannte auch preiswerte private Stellen, die das Alkohol- und Drogenabstinenzprogramme als Abstinenznachweise für die MPU, Führerscheinstellen und Gerichte anbieten.



Telefon-Nr. für einen sofort Kontakt ins MPU-Labor-Niedersachsen : 0531 - 612 840 50

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